Handwerkerleistungen absetzen: so holen Sie 20 Prozent zurück
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Ein Teil dessen, was Sie für Gartenpflege oder Reparaturen ausgeben, holen Sie über die Steuererklärung zurück. Der Abzug geht direkt von der Steuerschuld ab, nicht nur vom zu versteuernden Einkommen, und ist damit deutlich mehr wert als ein normaler Werbungskostenabzug.
Zwei Töpfe, zwei Höchstbeträge
§ 35a EStG unterscheidet zwei Fälle. Haushaltsnahe Dienstleistungen, also alles, was üblicherweise Haushaltsmitglieder erledigen könnten: Rasen mähen, Hecke schneiden, Laub räumen, Winterdienst, Reinigung. Hier sind 20 Prozent der Kosten absetzbar, maximal 4.000 Euro im Jahr.
Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, also Reparaturen an Haus und Wohnung. Auch hier 20 Prozent, aber der Höchstbetrag liegt bei 1.200 Euro jährlich.
Was zählt und was nicht
Absetzbar sind Arbeitskosten, Fahrtkosten und Maschinenkosten, jeweils mit der darauf entfallenden Umsatzsteuer, sofern welche anfällt. Materialkosten zählen nicht mit. Deshalb ist es wichtig, dass die Rechnung beides getrennt ausweist.
Bei uns fällt nach der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer an. Für Ihren Abzug ist das unerheblich: Maßgeblich ist der Rechnungsbetrag für Arbeit und Fahrt.
- Absetzbar: Arbeitszeit, Anfahrt, Maschineneinsatz, Entsorgung als Nebenleistung
- Nicht absetzbar: Material, Pflanzen, gekaufte Geräte
- Voraussetzung: Leistung im Haushalt oder auf dem Grundstück erbracht
- Auch Mieter können absetzen, wenn die Kosten in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen sind
Die zwei Bedingungen, an denen es scheitert
Erstens: Es muss eine Rechnung geben. Zweitens: Sie müssen überweisen. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an, und zwar ausnahmslos, auch mit Quittung nicht. Das ist der häufigste Grund, warum der Abzug gestrichen wird.
Beides bekommen Sie von uns automatisch: eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeits- und Fahrtkosten und die Bitte, per Überweisung zu zahlen.
Ein Rechenbeispiel
Angenommen, Sie geben im Jahr 900 Euro für Gartenpflege aus, davon 800 Euro Arbeits- und Fahrtkosten. Davon 20 Prozent sind 160 Euro, die direkt von Ihrer Steuerschuld abgehen. Der Höchstbetrag von 4.000 Euro ist dabei weit entfernt, es lohnt sich also, alle haushaltsnahen Rechnungen des Jahres zu sammeln.
Kurz gesagt
Rechnung aufheben, überweisen, in der Steuererklärung eintragen. Mehr ist es nicht. Für die Details Ihres Einzelfalls fragen Sie Ihr Steuerbüro, wir stellen nur sicher, dass die Rechnung passt.
